Hinweise:
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe besteht bei unfallbedingter medizinisch begründeter Notwendigkeit. Sprechen Sie dies mit Ihrem Unfallarzt ab und beraten Sie sich vor Beschaffung der Haushaltshilfe grundsätzlich mit uns. Wir nennen Ihnen dann auch die aktuellen Beträge der Kostenerstattung.
Bitte beachten Sie, dass eine selbst beschaffte Haushaltshilfe, die als geringfügig Beschäftigte tätig wird, bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss. Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeber und sind verpflichtet, entweder eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen oder bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sämtlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers nachzukommen. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzliche Mindestlohn auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte gilt, also für Minijobberinnen und Minijobber – und zwar sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten.
Bei geringfügig Beschäftigten wird die Minijob-Zentrale für Sie die Pauschbeträge zur Sozialversicherung abführen. Bitte weisen Sie die Person, an die Sie Kostenersatz für die erbrachte Haushaltshilfe geleistet haben, auch auf eine mögliche Steuerpflicht hin.
Wie Arbeitnehmer angemeldet werden und welche Beiträge zu zahlen sind, erfahren Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de oder vom dortigen Service-Center unter Tel. 0355 / 2902 - 70799. Ausführliche Informationen zu Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten stellt auch die "Deutsche Rentenversicherung Bund" unter www.haushaltsscheck.de zur Verfügung.
Die Postanschrift der Minijob-Zentrale lautet:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Sie können eine Kostenübernahme der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge durch uns beantragen. Dazu ist es ausreichend, einen formlosen Antrag zu stellen. Bitte fügen Sie dem Antrag eine Bestätigung der Minijob-Zentrale über die dort angemeldete Haushaltshilfe bei. Aus der Bestätigung soll auch die Höhe der abgeführten Beiträge hervorgehen. Ohne diese Bestätigung kann keine Kostenübernahme erfolgen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass eine Erstattung der Kosten in Höhe des Mindestlohns nur erfolgen kann, wenn die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurde und die Anmeldung nachgewiesen wird.
Wenn die von Ihnen beschäftigte Haushaltshilfe gleichzeitig Bürgergeld erhält, ist Ihre Haushaltshilfe von Ihnen darauf hinzuweisen, dass sie die leistende Stelle über den Entgeltbezug zu informieren hat. Bitte legen Sie uns eine Bescheinigung über die erfolgte Anzeige bei der zuständigen Stelle vor. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtvorlage der Bescheinigung die Bürgergeld zahlende Stelle von uns informiert wird und eine Kopie der Kostenabrechnung erhält. Bitte informieren Sie Ihre Haushaltshilfe über diesen Sachverhalt.
Im Regelfall ist die Kostenübernahme für eine professionelle Haushaltshilfe (z.B. durch den Hausfrauenbund, Caritas etc.) für Sie und uns einfacher, als die Regulierung einer von Ihnen selbst beschafften Kraft. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt oder die mehr als kurzfristig tätig wird (innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage mit Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze).
Für Verwandte oder verschwägerte Ersatzkräfte bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad kann keine Kostenerstattung erfolgen. In diesen Fällen können allerdings die Haushaltshilfen den durch diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall sowie die anfallenden Fahrtkosten erstattet bekommen, soweit die Höchstbeträge der Kostenerstattung für Haushaltshilfen nicht überschritten werden.
Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes sichergestellt ist.