Was tun bei einem Arbeitsunfall?

Unser Erklärvideo zeigt an einem Beispiel, was die gesetzliche Unfallversicherung im Falle eines Arbeitsunfalls leistet.

Der Arbeitsunfall - was ist das? — bgetem.de - BG ETEM


Nach einem Unfall ist auch bei leichteren Verletzungen schnelle und kompetente Erste-Hilfe wichtig. Die BG ETEM unterstützt Betriebe bei der Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer.

Ereignet sich ein Arbeitsunfall, so ist schnelle Hilfe notwendig und geboten. Deshalb sollten nach einem Unfall sofort betriebliche Erst­helfende benachrichtigt werden. Aber auch Laien müssen helfen. Wer hilft, macht grund­sätzlich nichts falsch - falsch wäre es nur, nichts zu tun. Wer eine Hilfeleistung vor­sätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass Verletzte keine rechtzeitige Hilfe erhalten, macht sich strafbar.

Informationen zur Ersten Hilfe bei Unfällen können im Medienportal der BG ETEM bestellt oder heruntergeladen werden.

Ersthelfende – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – entscheiden auch über den Krankentransport, entweder zu einem von den Berufsgenossenschaften zugelassenen Durchgangsarzt (D-Arzt) oder ins Krankenhaus. Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung der Verletzten.


Versicherungsschutz 

Ersthelfende – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – sind während der Erstbetreuung von Verletzten grundsätzlich gesetzlich gegen Unfälle versichert.


Organisation der Ersten Hilfe

Informationen zur Organisation der Ersten Hilfe und zur Ersthelfer-Ausbildung erhalten Sie im Bereich Sicherheit und Gesundheit. Die Ausbildungsgebühren werden von der BG ETEM übernommen.


Nach einem Unfall muss nicht immer der Rettungsdienst gerufen werden. Ersthelfende vor Ort entscheiden, wie Verletzte zum Arzt oder in die Klinik kommen.

Ersthelfende – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – entscheiden im Rahmen der Ersten Hilfe, ob und wie Verletzte zu einem von den Berufsgenossenschaften zugelassenen Durchgangsarzt (D-Arzt) oder ins Krankenhaus gebracht werden. Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung der Verletzten.

Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.


Begleitung beim Transport

Ob Ersthelfer oder andere Kollegen den Transport begleiten, müssen Hilfeleistende nach bestem Wissen einschätzen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist deshalb der gesunde Menschenverstand.


BG trägt die Kosten für den Transport

Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung von Fahrt- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall entstehen. Hierunter fallen auch die Kosten für den Krankentransport. Die Erstattung richtet sich nach den Reisekostenrichtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder eines Kraftfahrzeuges wegen Art oder Schwere der Verletzung nicht möglich oder nicht zumutbar, so erstattet die BG ETEM die Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen, angemessenen Beförderungsmittels (z. B. Taxi, Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug). Ob eine Beförderung angemessen ist, ist immer im Einzelfall zu betrachten und sollte ärztlich bescheinigt werden.

Die entstandenen Fahrtkosten können von Versicherten geltend gemacht werden. Erstattungsberechtigt ist im Falle eines Arbeitsunfalls immer der Versicherte selbst. Deshalb kann die BG an Arbeitgeber oder Kollegen, die einen Transport zum Arzt mit dem eigenen PKW durchführen, grundsätzlich keine Kostenerstattung vornehmen. Der Versicherte kann seinen Fahrtkostenanspruch jedoch an diese abtreten. Alternativ können Arbeitskolleginnen und -kollegen auch den Arbeitgeber nach einer Kostenerstattung fragen, da diese im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ersten Hilfe tätig werden.


Versicherungsschutz

Der notwendige Transport und die Begleitung von Verletzten sind unabhängig vom Verkehrsmittel Teil der Ersten Hilfe. Ersthelfende – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – sind deshalb (ebenso wie Verletzte) dabei grundsätzlich gesetzlich gegen Unfälle versichert. Dies gilt in der Regel auch für den Rückweg in den Betrieb.


Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sollten Verletzte unbedingt einen von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Durchgangsarzt aufsuchen.

Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist zumeist als Facharzt für Unfallchirurgie niedergelassen oder als solcher in einem Krankenhaus tätig. Er verfügt über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Erfahrungen auf diesem Gebiet.

Wird nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ein "anderer" erstbehandelnder Arzt (z. B. Hausarzt) aufgesucht, so wird durch diesen die Vorstellung des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt veranlasst (sog. Vorstellungspflicht), wenn

                 - die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder

                - die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt oder

                - die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln erforderlich ist oder

                - in allen Wiedererkrankungsfällen.

Der Augen-/ und HNO-Arzt bei isolierten Augen-/ bzw. HNO-Verletzungen und der vom Landesverband der DGUV beteiligte Handchirurg bei isolierten Verletzungen der Hand sind von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit.

Ebenfalls befreit sind die Zahnärzte für alleinige Behandlungen auf ihrem Fachgebiet. 

Durchgangsarzt finden

Unsere Notfall-Hotline bietet Hilfe bei der Klärung und Sicherstellung einer geeigneten medizinischen Versorgung im Ausland und bei medizinisch notwendigen Rücktransporten nach Deutschland.

Bei einem Arbeitsunfall im Ausland erhalten Sie unter dieser Notrufnummer Hilfe:

+49 (0)211 301805-31

In Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz ermöglicht Ihnen die BG ETEM rund um die Uhr kompetente Hilfe in Notfällen.

Versicherte, die im Rahmen ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen zeitlich begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden, stehen im gleichen Umfang wie bei Arbeitsunfällen im Inland unter dem Versicherungsschutz der BG ETEM.

Die Hotline ist ein Beitrag, um auch im Ausland eine optimale medizinische Versorgung unserer Versicherten gewährleisten zu können.

Zu diesem Zweck verfügt die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse durch die DRK Assistance über ein weltweit operierendes Netzwerk von Ärzten und Dienstleistern. So kann zum Beispiel die schnelle Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus vor Ort oder ein Rücktransport zur Behandlung im Inland erfolgen. Das DRK kann sofort nach der Unfallmeldung Kontakt mit dem behandelnden Arzt vor Ort aufnehmen und so Fragen zur Diagnose, Qualität der Behandlung, Kostenübernahme etc. klären.

Welches geeignete Arzneimittel steht im Ausland zur Verfügung und wo sind deutsch- oder englischsprachige Ärzte zu finden? Auch in solchen Fragen kann die Notfall-Hotline Sie qualifiziert beraten.

Visitenkarten zum Notruf der BG ETEM können Sie per E-Mail bestellen oder herunterladen und ausdrucken. Diese können an die Mitarbeiter/innen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes verteilt werden, so dass die Notrufnummer immer griffbereit ist.